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Rechtliches

AGB & Kfz-Reparaturbedingungen

Stand: 2014

I. Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben und bei mündlicher Auftragserteilung sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftraggeber erhält im schriftlichen Fall eine Durchschrift des Auftragsscheins.

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

II. Preisangaben im Auftragsschein, Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Kostenvoranschläge können je nach Arbeitsumfang um bis zu 10 % der angegebenen Summe überstiegen werden.

Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 2 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist – fallen pauschal 50,-€ pro Kostenvoranschlag an. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags unter in Bezugnahme der o. g. 10 % Preisspanne die daraus resultierende Gesamtsumme nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschreiten.

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die derzeitige Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen ausschließlich schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 48 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos für maximal 3 Arbeitstage zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer stellt nur Fahrzeuge bis maximal 3,5 t.

Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich und angemessen gereinigt zurückzugeben. Der Kraftstoffvorrat von dem Ersatz- oder Mietfahrzeug hat bei Rückgabe nachweislich auf den ursprünglichen Übergabefüllstand aufgefüllt bzw. ergänzt zu sein. Für Beschädigungen an dem Ersatz- oder Mietfahrzeug haftet ausschließlich der Auftraggeber bzw. der Ersatz- oder Mietfahrzeug-Fahrer. Weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist nicht für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen erstattet der Auftragnehmer außer der o. g. Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall nicht.

3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges sowie ggf. entstandenen Kosten durch Verdienstausfall bei gewerblich genutzten Fahrzeugen. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

4. Sollte sich die Fertigstellung durch eine Reparatur mit erhöhtem Beschädigungsrisiko, z. B. Tausch von Glühkerzen oder Injektoren und daraus resultierender Zylinderkopfschaden / Rumpfmotorschaden, sprich Folgeschäden, verzögern, so ist die Firma KFZ Service Heumeier dafür nicht haftbar. Folgekosten durch nicht abschätzbare Beschädigung, welche nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurden, ist vom Auftragsgeber zu tragen. Eine Aufklärung von Reparaturrisiken wird grundsätzlich bei Auftragsannahme besprochen.

IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 2 Arbeitstagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 1 Arbeitstag / Werktag.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr von 12,-€ pro Arbeitstag / Werktag berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig, z. B. öffentliches Straßenland, aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien auf expliziten Wunsch jeweils gesondert auszuweisen. Grundsätzlich werden Ersatzteile einzeln und die Arbeitszeit als gesamt ausgewiesen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind. Des Weiteren bedürfen Zusatzarbeiten einer Rücksprache und der Freigabe durch den Auftraggeber.

3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht. In dem Fall, dass das besagte Bauteil nicht mehr zu verwenden ist, ist die Erstattung bereits geleisteter Pfandzahlungen oder Ähnlichem durch den Auftragnehmer von dem Auftragnehmer zuzüglich zu erstatten.

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 2 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VI. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 5 Arbeitstagen / Werktagen nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist, eine Absprache mit dem Auftragnehmer schriftlich getroffen wurde oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es sich nachweislich um unerfüllte Ansprüche aus dem Auftrag handelt und diese in Absprache mit dem Auftragnehmer wiederum schriftlich manifestiert worden sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung von i. d. R. 50 % zu verlangen.

3. Sollten Aufträge durch ein unerwartetes und/oder zuvor nicht einzukalkulierendes Problem mit Mehrkosten verbunden sein, so ist der Auftraggeber umgehend zu unterrichten. Sollte der Auftrag ab diesem Zeitpunkt durch oben genannte Tatsache von dem Auftraggeber gestoppt werden, hat dieser die Kosten bis dahin komplett zu zahlen.

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Sachmangel, Garantie

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren ab ein Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Aufgrund unterschiedlichster Nutzung und Beanspruchung sind Verschleißteile vorerst grundsätzlich ausgeschlossen und bedürfen einer gesonderten Inaugenscheinnahme. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme schriftlich vorbehält.

2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. Ohne Inaugenscheinnahme und/oder Anzeige des Sachmangels wird dieser grundsätzlich bestritten und abgewiesen.

5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines nachweislichen Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers und der Unzumutbarkeit, den Auftragsgegenstand dem Auftragnehmer zwecks Inaugenscheinnahme zuzuführen, an einen anderen zuvor abgesprochenen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem die ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist von drei Monaten zur Verfügung zu halten sind. Zudem muss der Auftragnehmer über die zu erwartenden Kosten im Vorfeld detailliert in Kenntnis gesetzt werden. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten nur bei nachweislichem Sachmangel verpflichtet. Verschleißteile sind grundsätzlich ausgeschlossen. Jegliche Zuwiderhandlung seitens Auftraggeber entbinden den Auftragnehmer von dieser Eintrittspflicht.

6. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers und müssen diesem zugeführt werden.

7. Bei unsachgemäßer Nutzung des Auftragsgegenstands, z. B. Überladung, Rennsport oder Manipulation durch den Auftraggeber oder Dritte, entfallen jegliche Ansprüche aus Sachmangel und Garantie.

8. KFZ Service Heumeier gewährleistet, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat. Bei Eintreffen oder Erhalt hat der Kunde die Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Im Falle offener Mängel müssen diese innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung schriftlich bei uns gemeldet werden, ebenso versteckte Mängel. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung für diese Mängel.

9. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz. Für diese Ansprüche gilt Abschnitt IX Haftung.

IX. Haftung

1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nicht für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Für jegliche Gegenstände wie z. B. Anbauteile und Sonderausstattung (Navigationssysteme) von Fahrzeugen sowie Fahrzeuge selbst, die in Obhut des Auftragnehmers sind und sich auf oder vor dem Werksgelände befinden, besteht keinerlei Haftung bezüglich Einbruch, Diebstahl oder Vandalismusschäden. Der Auftraggeber hat sein Eigentum ausreichend selbst zu versichern.

Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen – nach Ablieferung des Auftragsgegenstandes Schadenersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für gelieferte Ware, die nach der Versendung oder Abholung durch den Käufer oder Dritte verändert, umgebaut oder in sonstiger Weise manipuliert worden ist. Für Schäden jeglicher Art, die durch eine vorsätzliche oder fahrlässig vom Kunden verschuldete Beeinträchtigung der von uns gelieferten Produkte entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, z. B. wegen Nichterfüllung, Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen, Mangelfolgeschäden, Schäden aus unerlaubter Handlung und sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen. Ausnehmend davon haftet der Auftragnehmer nicht beim Fehlen einer durch den Produzenten oder Lieferanten zugesicherten Eigenschaft. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sind davon nicht betroffen. KFZ Service Heumeier übernimmt die Haftung weder für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit von www.kfz-heumeier.de noch für technische oder elektronische Fehler des EDV-Systems.

5. Der Auftragnehmer übernimmt für Unteraufträge keine Haftung. Die Haftung übernimmt die vom Auftragnehmer beauftragte Firma. Gleichzeitig ist er jedoch für den Auftraggeber Ansprechpartner bei Fragestellungen zu den durchgeführten Aufträgen / Arbeiten.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

2. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum der Firma KFZ Service Heumeier.

XI. Probefahrt

1. Der Vertragsnehmer verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich und sachgemäß zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beachten und das Fahrzeug gegen Diebstahl zu sichern.

2. Im Falle eines Schadenseintritts oder eines Unfalls, an dem das dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug beteiligt ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber unverzüglich, soweit möglich auch noch unmittelbar von der Unfallstelle, zu informieren und falls möglich, eine polizeiliche Unfallaufnahme herbeizuführen. Ist eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht möglich, hat der Benutzer am Unfallort einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen. Die unverzügliche Informationsverpflichtung gilt auch bei einer Entwendung, bei sonstigem Untergang (z. B. Beschlagnahme).

3. Abweichend von Ziffer 1 haftet der Benutzer für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur, sofern dies vereinbart ist.

3. Keine Haftung besteht für Schäden aufgrund normaler Abnutzung. Im Übrigen bezieht sich die Haftung auf die Schäden (durch Vertragsnehmer verursachte Unfallschäden), die i. d. R. durch eine betrieblich vorhandene Werkverkehrsversicherung / Fahrzeugversicherung des Auftragnehmers abgedeckt sind.

XII. Sonstiges

1. Jegliche Hinweise auf Rechnungen sind zu beachten und zu befolgen. Diese dienen der Vervollständigung oder der Sicherheit und sind somit erforderlich und zu beachten. Insbesondere sind jegliche Verschraubungen an Rädern grundsätzlich, wie auf jeder Rechnung vermerkt, nach 100–150 km Fahrstrecke kostenfrei im Betrieb nachziehen zu lassen oder selbstständig zu überprüfen, zudem wird jeder Vertragsgeber mündlich von unserem geschulten Fachpersonal darauf zusätzlich hingewiesen.

2. Kundendaten werden mittels EDV-Anlage verarbeitet und gespeichert. Diese Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.

3. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen als ungültig erweisen, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden die ungültigen Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem verfolgten Zweck in rechtlich zulässiger Weise so nah wie möglich kommen.

4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XIII. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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